11 BoeB durch separate Verfügung auszuschliessen. Liegt keine ausdrückliche separate Verfügung vor, kann sich ein Ausschluss eines (unvollständigen) Angebots implizit aus dem Zuschlag an eine andere Anbieterin ergeben (Entscheide der Rekurskommission vom 8. Februar 2000 [BRK 1999-012] E. 3 und vom 22. Januar 2001 [CRM 2000-013] E. 3a; André Moser, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99 zum öffentlichen Beschaffungswesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 688 mit Hinweis). Ist ein impliziter Ausschluss im erwähnten Sinne möglich, so kann ein unvollständiges Angebot erst recht auch ausdrücklich in der (negativen) Zuschlagsverfügung ausgeschlossen werden.