2 Aus den Erwägungen: 2.a. (...) b. Zuvor ist mithin zu prüfen, ob das BUWAL ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gelangen konnte, das Angebot der Beschwerdeführerin weise einen wesentlichen Formfehler auf, der nach Art. 19 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BoeB, SR 172.056.1) zum Ausschluss des Angebotes vom weiteren Verfahren führt. aa. Die Gründe für einen Ausschluss vom Verfahren werden in Art. 11 BoeB nicht abschliessend aufgezählt. Es ist demnach möglich, ein ungültiges bzw. unvollständiges Angebot gestützt auf Art. 11 BoeB durch separate Verfügung auszuschliessen.