Gehe man nämlich davon aus, dass ihr Angebot bezüglich der Darstellung der Zuschlagskriterien identisch sei mit jenem des SVUG, dann komme für ihr Angebot die gleiche Bewertung zur Anwendung wie für das Angebot des SVUG. Dieses gelte aber nach der Beurteilung des BUWAL nicht als das wirtschaftlich günstigste und könne daher nicht berücksichtigt werden. Es erreiche bei maximal 100 möglichen Punkten lediglich 72,4 Punkte (gegenüber 75,0 der Bietergemeinschaft PRS/EWK). Die VSW erhob draufhin bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) Beschwerde.