Öffentliches Beschaffungswesen. Vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasflaschen. Offenes Verfahren. Ausschluss eines Angebots vom weiteren Verfahren. - Die in Frage stehende Eingabe der ausgeschlossenen Anbieterin stellt kein Angebot im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BoeB dar (E. 2b/bb). - Selbst wenn besagte Eingabe als Angebot im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BoeB qualifiziert werden könnte, würde diesem wegen seiner Unvollständigkeit ein wesentlicher Formfehler im Sinne von Art. 19 Abs. 3 BoeB anhaften, welcher ebenfalls einen Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren rechtfertigen würde (E. 2b/cc).