{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-79--_2001-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005303.pdf?ID=150005303", "Checksum": "8a9d679b0213b197276b68aba5126495"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.03.2001 JAAC 65.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.03.2001 JAAC 65.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:30", "Checksum": "04533729993165fd95ffbe90ebecefb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.79 \r\n\n 2\nAus den Erwägungen:\n2.a. (...)\nb. Zuvor ist mithin zu prüfen, ob das BUWAL ohne Verletzung\nvon Bundesrecht zum Schluss gelangen konnte, das Angebot der\nBeschwerdeführerin weise einen wesentlichen Formfehler auf, der\nnach Art. 19 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BoeB, SR 172.056.1) zum\nAusschluss des Angebotes vom weiteren Verfahren führt.\naa. Die Gründe für einen Ausschluss vom Verfahren werden in Art. 11 BoeB\nnicht abschliessend aufgezählt. Es ist demnach möglich, ein ungültiges bzw.\nunvollständiges Angebot gestützt auf Art. 11 BoeB durch separate Verfügung\nauszuschliessen. Liegt keine ausdrückliche separate Verfügung vor, kann sich\nein Ausschluss eines (unvollständigen) Angebots implizit aus dem Zuschlag\nan eine andere Anbieterin ergeben (Entscheide der Rekurskommission\nvom 8. Februar 2000 [BRK 1999-012] E. 3 und vom 22. Januar 2001 [CRM\n2000-013] E. 3a; André Moser, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99\nzum öffentlichen Beschaffungswesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP]\n2000, S. 688 mit Hinweis). Ist ein impliziter Ausschluss im erwähnten Sinne\nmöglich, so kann ein unvollständiges Angebot erst recht auch ausdrücklich in\nder (negativen) Zuschlagsverfügung ausgeschlossen werden.\nbb. Fraglich ist zunächst einmal, ob es sich bei dem als «Angebot»\nbetitelten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2000 an die\nVergabebehörde überhaupt um ein (eigenständiges) Angebot im Sinne von\nArt. 19 BoeB handelt. In besagtem Schreiben wird nämlich lediglich zum\nAusdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin «zu hundert Prozent hinter\nder Bewerbung des SVUG stehe und dass die vorliegende Eingabe nur dann\nzum Tragen kommen soll, falls die Bewerbung des SVUG vom BUWAL nicht\nin Betracht gezogen würde». In Bezug auf die Zuschlagskriterien, mithin zur\nFrage, wie die Beschwerdeführerin den Auftrag zu erfüllen gedenke, wird\nsodann lediglich ausgeführt: «Die unter Punkt 10 [sc. Zuschlagskriterien]\naufgeführten Themen werden in der Eingabe des SVUG ausführlich beleuchtet.\nDie VSW schliesst sich dieser Darstellung vollumfänglich an». Die Eingabe\nder Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2000 beschränkt sich somit darauf,\nihre Eignung im Sinne von Ziff. 9 der Ausschreibung darzutun. Damit\neine Eingabe als in einem Vergabeverfahren zu beachtendes Angebot\ngelten kann, muss dieser jedoch entnommen werden können, inwiefern\ndie Submissionsteilnehmerin den Auftrag wahrzunehmen gedenkt. Ein\ndiesbezüglich angebrachter Verweis auf eine fremde Offerte vermag diesem\nErfordernis nicht zu genügen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom\n6. Oktober 2000 an das BUWAL stellt somit kein (eigenständiges) Angebot\nim Rechtssinne dar und ist von der Vergabebehörde zu Recht vom weiteren\nVerfahren ausgeschlossen worden.\ncc. Doch selbst wenn das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober\n2000 als (eigenständiges) Angebot im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BoeB qualifiziert\nwürde, würde diesem - wie die Vergabebehörde in ihrer Verfügung\nvom 6. Dezember 2000 zutreffend und von der Beschwerdeführerin\nunwidersprochen festgestellt hat - ein wesentlicher Formfehler im Sinne\nvon Art. 19 Abs. 3 BoeB anhaften, welcher - gleichfalls - einen Ausschluss vom\nweiteren Vergabeverfahren rechtfertigen würde.\n\n3\nDie Einhaltung der Bestimmungen über die Vollständigkeit des Angebots\nhaben sowohl die Anbieter wie auch die Vergabebehörde zu beachten.\nDenn eine richtige Abwicklung des Vergabeverfahrens bildet eine\nGrundvoraussetzung für die Gleichbehandlung der Anbieter (Art. 1 Abs. 2\nBoeB). Entsprechend würde die Entgegennahme eines Angebots, das den\nVorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Unterlagen nicht\nentspricht, das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter (Art. 8 Abs. 1 Bst. a\nBoeB) verletzen. Ein solches Angebot ist daher grundsätzlich auszuschliessen\n(Art. XIII Ziff. 4 Bst. a und c des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April\n1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.422).\nVorbehalten bleibt das Verbot des überspitzten Formalismus, aufgrund\ndessen nur unwesentliche formelle Mängel einer Offerte einen Ausschluss\nnicht zu rechtfertigen vermögen (Entscheid der Rekurskommission vom\n18. Dezember 1997 [BRK 1997-013] und Anmerkung dazu von Peter Gauch,\nBaurecht Heft 4/98, S. 126 f.; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom\n16. Juni 1999, veröffentlicht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nVerwaltungsrecht [ZBl] 2000, S. 265 ff. E. 6).\nIn der Ausschreibung des vorliegend zur Diskussion stehenden Auftrags wurde\nin Ziff. 6a verlangt, dass das Angebot zwingend nach den Eignungskriterien\nund den Zuschlagskriterien gegliedert werden müsse. Unter Ziff. 8 der\nUnterlagen zur Ausschreibung wurde festgehalten, dass die Offerten nach\nden Zuschlagskriterien gemäss Ziff. 10 der Ausschreibung ausgewertet würden.\nWie bereits ausgeführt, enthält das Schreiben der Beschwerdeführerin\nvom 6. Oktober 2000 an die Vergabebehörde - abgesehen vom Verweis\nauf das Angebot des SVUG - überhaupt keine Ausführungen bezüglich der\nZuschlagskriterien. Insofern handelt es sich - wenn überhaupt - höchstens\num ein unvollständiges Angebot, welches gemäss Art. 19 Abs. 3 BoeB einen\nAusschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen würde.\nc. Ist die Bewerbung der Beschwerdeführerin aber zulässigerweise vom\nweiteren Verfahren ausgeschlossen worden, so kommt es auf die in der\nangefochtenen Verfügung enthaltene Hilfsbegründung des BUWAL nicht\nan (...).\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}