weder ergänzt noch abgeändert werden; vorbehalten bleibt die Korrektur unbeabsichtigter Formfehler (E. 3a). - Eine Variante, die eine wesentliche technische Mindestvorgabe nicht einhält, muss wegen fehlender Übereinstimmung mit dem ausgeschriebenen Auftrag ausgeschieden werden (E. 3b und 4a).