, die sie jedem dieser Kriterien zuzumessen gedenkt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2a). - Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Grundangebot eine Variante einzureichen, wenn diese Möglichkeit in der Ausschreibung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist. Die Variante muss den Rahmenbedingungen der Ausschreibung entsprechen; dabei handelt es sich um ein unbedingtes Zuschlagskriterium. - Die Bereinigung der Angebote und Varianten umfasst eine vertiefte Prüfung der technischen Angaben und der offerierten Summen, um die Angebote objektiv vergleichbar zu machen. Grundsätzlich dürfen die Offerten während der Bereinigung weder ergänzt noch abgeändert werden;