b. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Für eine superprovisorische Gewährung von Rechtsschutz bestand umso weniger Anlass, als es beim gegebenen Stand des Vergabeverfahrens ohnehin (noch) nicht um einen Vertragsabschluss des BFS mit Dritten bzw. dessen Verhinderung durch eine vorsorgliche Massnahme gehen konnte. [1] Vgl. VPB 65.41 E. 4a, S. 494. [2] Vgl. VPB 65.41 E. 4a und b. Allgemeine Angaben zur Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen