10 Diesfalls käme höchstens ein nicht in diesem Verfahren zu beurteilender Verantwortlichkeitsanspruch in Betracht. Der Abbruch des freihändigen Vergabeverfahrens erfolgte mithin zu Recht. 4.a. Ferner ist in keiner Weise dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFS gegen das Anbieter-Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB hätte verstossen haben sollen. Schliesslich geht die Berufung auf ein Schadenersatzbegehren, das die Beschwerdeführerin gemäss Art. 35 Abs. 1 BoeB bei der Auftraggeberin eingereicht habe, von vornherein fehl.