vgl. Entscheid der BRK vom 17. Februar 1997, veröffentlicht in VPB 64.8 E. 1b/bb). Verfügungscharakter kommt somit erst der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ausschreibung vom 10. Oktober 2000 zu. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann somit eingetreten werden. f. Mit der Beschwerde an die BRK kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Der Beschwerdegrund der Unangemessenheit gemäss Art. 49 Bst. c VwVG steht dagegen nicht zur Verfügung (Art. 31 BoeB).