a in fine BoeB) stellen selbständig anfechtbare Entscheide dar. Im Verfahren der freihändigen Vergabe, das ohne vorgängige Ausschreibung eingeleitet wird, eröffnet die Zuschlagsverfügung in der Regel die erste Anfechtungsmöglichkeit (Entscheid der BRK vom 19. Juli 1999, veröffentlicht in VPB 64.8 E. 1b/bb). Kommt es indes zu einem Abbruch eines freihändigen Verfahrens, so ist auch dieser aufgrund von Art. 29 Bst. a in fine BoeB selbständig anfechtbar. Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin beide Verfügungen an.