13 Abs. 1 Bst. c VoeB fand somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht statt. bb. Der Verfügung vom 10. Oktober 2000 kommt eine doppelte Rechtsnatur zu. Ausdrücklich handelt es sich dabei um eine Ausschreibung im offenen Verfahren. Implizit wird durch diese Ausschreibung jedoch auch verfügt, das bereits laufende freihändige Vergabeverfahren abzubrechen. Sowohl eine Ausschreibung (Art. 29 Bst. b BoeB) als auch der Abbruch eines Vergabeverfahrens (Art. 29 Bst. a in fine BoeB) stellen selbständig anfechtbare Entscheide dar.