Gemäss der Schätzung der Vergabebehörde beträgt der Umfang der Softwarebeschaffung Fr. 1 700 000.- für die Jahre 2000/2001. Da zudem keiner der Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 3 BoeB gegeben ist, ist die BRK für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der strittigen GATT/WTO-Ausschreibung grundsätzlich zuständig. d. Die bei der BRK anfechtbaren Verfügungen sind in Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 BoeB aufgezählt. aa. Das Schreiben vom 23. November 1999 der Projektleitung