Der Vertrauensschutz eines Konkurrenten im Beschaffungswesen finde seine zwingende Grenze im Anspruch der Mitkonkurrenten auf ein gesetzeskonformes Vergabeverfahren. Selbst wenn also eine Vergabebehörde einem Anbieter (irrtümlich) vertraglich zusichern sollte, für ein bestimmtes Projekt sei keine Ausschreibung erforderlich, wäre eine später trotzdem erfolgte Ausschreibung rechtmässig, wenn sie den gesetzlichen Regeln entspreche. Ein Vertrauenstatbestand vermöge in solchen Fällen keinen Anspruch auf vertrauenskonforme, aber gesetzwidrige Behandlung zu begründen, sondern könne nur allfällige Schadenersatzfolgen zeitigen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Schaden soll zudem