Dadurch werde im GATT/WTO-Ausschreibungsverfahren eine einzige Anbieterin, die Beschwerdeführerin, durch das Verschulden des Auftraggebers BFS in eine Position gebracht, in welcher die von Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB geforderte Gleichbehandlung der Anbieter nicht mehr gewährleistet sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an der CODAM-Ausschreibung schlicht nicht mehr zumutbar.