Im vorangegangenen Evaluations- und Benchmarkingverfahren (Verfahren zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Computern) habe sich nämlich herausgestellt, dass einzig die erwähnte Software alle CODAM-Anforderungen erfülle. Am 15. November 1999 habe die Geschäftsleitung des BFS beschlossen, das CODAM-Projekt mit der Y-Software der Beschwerdeführerin zu realisieren, was dieser mit Schreiben vom 23. November 1999 eröffnet worden sei. Darin werde von einem bedingten Entscheid zu Gunsten der Software Y der Beschwerdeführerin gesprochen.