{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-77--_2001-01-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005297.pdf?ID=150005297", "Checksum": "95049724ffa24519454250af12e98104"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "7b0a4de5d823012d4832778d88d7a73c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r\n\n 9\nProjektleiter CODAM respektive dem Vorsteher des BFS aus, mithin von der\nzuständigen Behörde. Da selbst die Vergabebehörde ein Rechtsgutachten zur\nFrage, ob die Vergabe dem ÜoeB/BoeB unterstellt sei und, falls dies der Fall\nsei, welches Vergabeverfahren vorliegend anzuwenden war, einholen musste,\nwar die Unrichtigkeit des behördlichen Vorgehens auch nicht ohne weiteres\nerkennbar. Zudem hat sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage\nseither verändert. Die von der Vergabebehörde gegebene Zusicherung\nwar jedoch insofern bedingt, als die Beschwerdeführerin bis spätestens\nEnde Februar 2000 eine benutzerfreundliche und möglichst performante\nSchnittstelle zu schaffen hatte, welche es erlaubte, aus der SAS-Umgebung auf\nMikro-/ Makrodaten des geplanten Datawarehouses zuzugreifen. Zwischen\nder Beschwerdeführerin und der Vergabebehörde bestehen abweichende\nAuffassungen darüber, ob diese Bedingung erfüllt wurde. Diese Frage kann\njedoch - genauso wie diejenige nach dem Vorliegen einer nachteiligen\nDisposition seitens der Beschwerdeführerin - offen gelassen werden. Denn\nselbst wenn es sich vorliegend um eine vorbehaltlos abgegebene Zusicherung\nhandeln würde und die Beschwerdeführerin gestützt darauf eine nachteilige\nDisposition getätigt hätte, mithin die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes\nerfüllt wären, müsste eine Abwägung zwischen den auf dem Spiele stehenden\nprivaten und öffentlichen Interessen vorgenommen werden. Wie nachfolgend\nzu zeigen sein wird (unten E. 3b/cc), ist das öffentliche Interesse an der\nrichtigen Rechtsanwendung in jedem Fall als das gewichtigere zu bezeichnen.\ncc. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 Ia 290 E. 3e,\nBGE 101 Ia 331 E. 6c) muss bei einem Konflikt zwischen zu schützendem\nVertrauen und entgegenstehenden anderen Interessen jeweils eine Abwägung\nvorgenommen werden; auch berührte private Drittinteressen müssen\nunter Umständen zurückweichen. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes\nbewirkt keine Abänderung des angefochtenen Entscheides, wenn das\nöffentliche Interesse dessen Aufrechterhaltung verlangt. In diesem Fall\nkönnen die Betroffenen den Ersatz des ihnen zugefügten Schadens auf\ndem ordentlichen Rechtswege verlangen. Vorliegend hätte eine Vergabe\nim freihändigen Verfahren die übrigen Anbieter jeglicher Möglichkeiten,\nam Vergabeverfahren teilzunehmen, beraubt. Zudem ist das Interesse der\nBeschwerdeführerin an einem freihändigen Vergabeverfahren nicht allzu\nhoch einzuschätzen, wäre es ihr doch unbenommen gewesen, auch am\noffenen Verfahren teilzunehmen und eine (unter Umständen modifizierte)\nOfferte einzureichen. Die Chancen, den Auftrag zu erhalten, werden somit\nnicht zunichte gemacht, sondern - infolge der nunmehr bestehenden\nKonkurrenzsituation - lediglich vermindert. Somit besteht ein überwiegendes\nöffentliches Interesse an richtiger Rechtsanwendung, zumal dadurch auch die\nbetroffenen Drittinteressen geschützt werden.\nSomit führte eine Verletzung des Vertrauensprinzips selbst dann nicht zu\neiner Aufhebung der Ausschreibungsverfügung und Wiederaufnahme des\nfreihändigen Vergabeverfahrens wenn - was vorliegend offen gelassen werden\nkann - sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären.\n\n10\nDiesfalls käme höchstens ein nicht in diesem Verfahren zu beurteilender\nVerantwortlichkeitsanspruch in Betracht. Der Abbruch des freihändigen\nVergabeverfahrens erfolgte mithin zu Recht.\n4.a. Ferner ist in keiner Weise dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern\ndas BFS gegen das Anbieter-Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 Bst. a\nBoeB hätte verstossen haben sollen. Schliesslich geht die Berufung auf\nein Schadenersatzbegehren, das die Beschwerdeführerin gemäss Art. 35\nAbs. 1 BoeB bei der Auftraggeberin eingereicht habe, von vornherein\nfehl. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Begehrens\nist, dass die BRK vorgängig in einem Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 oder\nArt. 33 BoeB die Rechtswidrigkeit einer Verfügung einer Vergabebehörde\nfestgestellt hat, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Ob und inwieweit\nder Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34 Abs. 3 BoeB allgemeine\nSchadenersatzansprüche aus dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit\ndes Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März\n1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) zustehen, ist ebenso wenig\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Insoweit ist auf die\nBeschwerde nicht einzutreten.\nDie Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nb. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden\nWirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache\ngegenstandslos. Für eine superprovisorische Gewährung von Rechtsschutz\nbestand umso weniger Anlass, als es beim gegebenen Stand des\nVergabeverfahrens ohnehin (noch) nicht um einen Vertragsabschluss des BFS\nmit Dritten bzw. dessen Verhinderung durch eine vorsorgliche Massnahme\ngehen konnte.\n[1] Vgl. VPB 65.41 E. 4a, S. 494.\n[2] Vgl. VPB 65.41 E. 4a und b.\n\nAllgemeine Angaben zur Eidgenössischen Rekurskommission für das\nöffentliche Beschaffungswesen\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.77 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 26. Januar 2001 i.S. X [BRK 2000-018]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}