{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-77--_2001-01-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005297.pdf?ID=150005297", "Checksum": "95049724ffa24519454250af12e98104"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "7b0a4de5d823012d4832778d88d7a73c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r\n\n 8\nstehende Beschaffungsgeschäft vollkommen dem Wettbewerb entzogen\nworden. Es wäre sinnwidrig, dass die Vergabebehörde durch das Vergaberecht\ndazu gezwungen wäre, einen vergaberechtswidrigen Entscheid zu fällen,\nder erst von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden könnte und\nerst aufgrund deren Rückweisungsbestimmungen die Vergabe ordentlich\nausgeschrieben werden könnte. Ein solches Vorgehen widerspräche dem\nGrundsatz der Prozessökonomie sowie dem Anspruch auf ein rasches\nVerfahren in ganz erheblichem Masse. Somit kann auch dahingestellt bleiben,\nob im vorliegenden Falle der Entscheid des BFS, die Softwarewahl erst nach\nErarbeitung eines Detailkonzeptes für CODAM zu treffen, eine wesentliche\nÄnderung des Projekts im Sinne von Art. 30 Abs. 3 VoeB, welche seinerseits\nden Abbruch der freihändigen Vergabe gerechtfertigt hätte, darstellt.\nb. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. XIII Ziff. 4 Bst. b ÜoeB bzw.\nArt. 30 Abs. 3 VoeB erfüllt sind, könnte einem Abbruch des Vergabeverfahrens\njedoch auch das allgemeine Vertrauensprinzip in dem Sinne entgegenstehen,\ndass die Vergabebehörde an die von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage\ngebunden wäre.\naa. Das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Prinzip von Treu und\nGlauben stellt ein verfassungsmässiges Individualrecht dar. Hieraus lässt\nsich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten (vgl. René Rhinow,\nDie Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 151; Andreas Auer / Giorgio\nMalinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern\n2000, Rz. 1117). Er besagt, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem\nberechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,\nbestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt\nzu werden (BGE 125 I 219 f. E. 9c, BGE 121 II 479 E. 2c; Ulrich Häfelin / Georg\nMüller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998,\nRz. 526). Er soll verhindern, dass der Bürger infolge seines Vertrauens in das\nVerhalten von Behörden einen Nachteil erleidet. In der Form des so genannten\nBestandesschutzes bewirkt er, dass die Behörde an die von ihr geschaffene\nVertrauensgrundlage gebunden bleibt. Damit eine unrichtige behördliche\nAuskunft eine solche Wirkung zeitigt, müssen folgende Voraussetzungen\nerfüllt sein: Die Auskunft muss zur Begründung von Vertrauen geeignet\nsein, die auskunfterteilende Behörde muss zuständig gewesen sein, die\nAuskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein, die Unrichtigkeit der Auskunft\ndarf nicht erkennbar gewesen sei, der Adressat muss im Vertrauen auf die\nRichtigkeit der Auskunft eine für ihn nachteilige und nicht ohne Schaden\nrückgängig zu machende Disposition getroffen haben und es darf seither keine\nÄnderung des Sachverhalts oder der Rechtslage eingetreten sein (BGE 121 II\n479 E. 2c; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 564 ff. mit Hinweisen auf\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auch wenn die Voraussetzungen für\nden Schutz des Vertrauens des Bürgers in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind,\nbleibt jedoch abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der\nrichtigen Rechtsanwendung nicht dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen\nhat (BGE 117 Ia 290 E. 3e, BGE 101 Ia 331 E. 6c).\nbb. Im vorliegenden Fall war das Verhalten der Vergabebehörde,\ninsbesondere deren Schreiben vom 23. November 1999 und vom 9. März\n2000, geeignet, bei der Beschwerdeführerin das Vertrauen zu erwecken,\ndass die Informatikbeschaffung im freihändigen Verfahren vergeben werde.\nAuch gingen die in Frage stehenden vertrauensbildenden Handlungen vom\n\n"}