{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-77--_2001-01-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005297.pdf?ID=150005297", "Checksum": "95049724ffa24519454250af12e98104"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "7b0a4de5d823012d4832778d88d7a73c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r\n\n 7\nerst dann erfüllt, wenn der Auftrag aufgrund der genannten Besonderheiten\nnur an einen bestimmten Anbieter erteilt werden kann, d.h. wenn dieser\nals einziger in der Lage ist, ein entsprechendes Produkt zu liefern bzw. eine\nentsprechende Bau- oder Dienstleistung zu erbringen. Die Beweislast dafür,\ndass die aussergewöhnlichen Umstände, welche die Ausnahme rechtfertigen,\ntatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will. In\nAnbetracht des Wortlauts von Art. 13 Abs. 1 Bst. c VoeB ist die Vergabebehörde\nnicht nur verpflichtet, zur Rechtfertigung der Anwendung des freihändigen\nVerfahrens das Vorliegen technischer Gründe im Sinne dieser Vorschrift\ndarzutun, sondern sie muss auch glaubwürdig erläutern und - wenn möglich\n- belegen, dass diese technischen Gründe es unbedingt erforderlich machen,\nden Auftrag freihändig zu vergeben (vgl. Entscheid der Rekurskommission\nvom 3. November 2000 [BRK 2000-007][2], E. 4a und b mit Hinweisen).\nIm vorliegenden Fall hat sowohl das Ergebnis des Benchmarktests als auch der\nDetailevaluation ergeben, dass die Z-Lösung durchaus in Betracht zu ziehen ist.\nDa somit eine Alternative zur Y/X-Lösung bestand, waren die Voraussetzungen\nfür die Durchführung einer Vergabe im freihändigen Verfahren gemäss Art. 13\nAbs. 3 Bst. c VoeB bzw. Art. XV Ziff. 1 Bst. b ÜoeB nicht gegeben.\nb. Grundsätzlich steht es dem Auftraggebenden zudem frei, ein höherstufiges\nVerfahren durchzuführen, als im konkreten Einzelfall erforderlich wäre (vgl.\nGalli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz,\nZürich 1996, Rz. 166 f.; Herbert Lang, Binnenmarkt: Aktuelle Fragen bei der\nAnwendung des Binnenmarktgesetzes und der Interkantonalen Vereinbarung\nüber das öffentliche Beschaffungswesen - Das Abkommen Schweiz - EU über\ndas öffentliche Beschaffungswesen, in: Submissionswesen, a.a.O., S. 28 f.).\nDie Rüge, das BFS habe zu Unrecht den Auftrag im offenen Verfahren\nausgeschrieben, erweist sich somit als unbegründet.\n3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, durch den Abbruch des\nbisherigen freihändigen Vergabeverfahrens sei ihr rechtlich geschütztes\nVertrauen in behördliche Zusicherungen verletzt worden.\na.aa. Das Prinzip von Treu und Glauben gebietet, dass der Abbruch eines\nVergabeverfahrens durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl.\nArt. XIII Ziff. 4 Bst. b ÜoeB; Clerc, a.a.O., S. 501; Galli/Lehmann/Rechsteiner,\na.a.O., Rz. 453 ff.). Art. 30 VoeB stellt zumindest eine teilweise Konkretisierung\ndieses Grundsatzes dar. Es gilt aber zu beachten, dass das Landesrecht\nstaatsvertragskonform auszulegen ist (BGE 122 II 239 E. 4e; Zwischenentscheid\nder BRK vom 6. Februar 1998, veröffentlicht in VPB 62.79 E. 2c/bb in fine, mit\nweiteren Hinweisen).\nbb. Der vorliegend zu beurteilende Entscheid des BFS, das freihändige\nVergabeverfahren abzubrechen und den Auftrag im offenen Verfahren\nauszuschreiben beruht darauf, dass sich das BFS erst im Laufe des\nVergabeverfahrens bewusst wurde, dass eine Softwarebeschaffung in den\nAnwendungsbereich des GATT/ WTO-Vergaberechts fällt. Die Tatsache,\ndass eine Beschaffung im offenen Verfahren ausgeschrieben werden muss,\nbegründet ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. XIII Ziff. 4 Bst. b\nÜoeB, welches den Abbruch eines laufenden Vergabeverfahrens rechtfertigt.\nDurch eine freihändige Vergabe wäre ohne rechtliche Grundlage und in\nVerletzung sämtlicher vergaberechtlicher Bestimmungen das in Frage\n\n"}