{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-77--_2001-01-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005297.pdf?ID=150005297", "Checksum": "95049724ffa24519454250af12e98104"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "7b0a4de5d823012d4832778d88d7a73c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r\n\n 5\nRz. 36). Die Entscheidung, einen Auftrag nicht auszuschreiben, sondern\nihn im freihändigen Verfahren zu vergeben, ist nicht mit dem Zuschlag\ngleichzusetzen. Sie leitet lediglich einen Verfahrensabschnitt ein, in welchem\ndie Vergabebehörde frei mit einem von ihr ausgewählten Anbieter verhandelt.\nKommt es zwischen ihr und einem Anbieter zu einer Einigung, vergibt sie\nden Auftrag im freihändigen Verfahren. Danach folgt der Vertragsschluss.\nIm vorliegenden Fall stellt jedoch weder das Schreiben vom 23. November\n1999 noch dasjenige vom 9. März 2000 einen Zuschlag der Vergabebehörde\ndar, da es weder bezüglich Preis noch bezüglich Leistung zu einer Einigung\ngekommen ist. Auch war die Evaluation der Schnittstelle noch nicht beendet.\nSchliesslich wurde von der «CODAM-Steering Group» noch über eine andere\ntechnische Variante diskutiert, so dass noch weitere Unternehmen in\nBetracht gezogen wurden (vgl. hierzu Entscheid der BRK vom 29. Juni 1998,\nveröffentlicht in VPB 63.15 E. 4c). Eine Vergabe im freihändigen Verfahren\nnach Art. 16 BoeB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. c VoeB fand somit\nentgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht statt.\nbb. Der Verfügung vom 10. Oktober 2000 kommt eine doppelte Rechtsnatur\nzu. Ausdrücklich handelt es sich dabei um eine Ausschreibung im offenen\nVerfahren. Implizit wird durch diese Ausschreibung jedoch auch verfügt,\ndas bereits laufende freihändige Vergabeverfahren abzubrechen. Sowohl\neine Ausschreibung (Art. 29 Bst. b BoeB) als auch der Abbruch eines\nVergabeverfahrens (Art. 29 Bst. a in fine BoeB) stellen selbständig anfechtbare\nEntscheide dar. Im Verfahren der freihändigen Vergabe, das ohne vorgängige\nAusschreibung eingeleitet wird, eröffnet die Zuschlagsverfügung in der\nRegel die erste Anfechtungsmöglichkeit (Entscheid der BRK vom 19. Juli 1999,\nveröffentlicht in VPB 64.8 E. 1b/bb). Kommt es indes zu einem Abbruch eines\nfreihändigen Verfahrens, so ist auch dieser aufgrund von Art. 29 Bst. a in fine\nBoeB selbständig anfechtbar.\nIm vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin beide Verfügungen an.\nIndem sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1\nBoeB) sowie die Wahl des anzuwendenden Vergabeverfahrens rügt, ficht sie\nzunächst einmal die Ausschreibungsverfügung an. Eine Beschwerde gegen\ndie Ausschreibung kann sowohl die Form der Veröffentlichung (vgl. Art. 24\nBoeB und Art. 8 VoeB) als auch die Elemente des Inhalts der Ausschreibung\n(vgl. Art. IX Ziff. 6-11 ÜoeB; Art. 16 VoeB und Anhang 4 zur VoeB) betreffen, im\nBesonderen aber auch die Art des Vergabeverfahrens und seine Unterwerfung\nunter die Regeln des GATT/WTO/BoeB-Vergaberechts (Art. 9 Ziff. 6 Bst. b ÜoeB,\nZiff. 2 und 13 des Anhangs 4 zur VoeB), ferner die Frist für die Einreichung\ndes Angebotes, die Eignungskriterien, allfällige andere Umstände oder\ndiskriminierende Vorschriften sowie das Fehlen gewisser vom ÜoeB oder\nvom BoeB verlangter Angaben (Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés\npublics: Effectivité et protection juridique, Diss. Freiburg 1997, S. 501).\nInsofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vertrauensprinzips\nsowie des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9\nBV), wird von ihr andererseits die - implizite - Verfügung auf Abbruch des\nfreihändigen Vergabeverfahrens angefochten. Ein Beschwerdeführer kann\nder Vergabebehörde vorwerfen, sie habe das falsche Vergabeverfahren\nangewendet. So kann er den Zuschlag im freihändigen Verfahren mit\nder Begründung anfechten, es hätte ein offenes oder selektives Verfahren\ndurchgeführt werden müssen (vgl. Entscheid der Rekurskommission vom\n\n"}