{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-77--_2001-01-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005297.pdf?ID=150005297", "Checksum": "95049724ffa24519454250af12e98104"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "7b0a4de5d823012d4832778d88d7a73c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r\n\n 4\nin der Zeit von 1996 bis Mitte 2000 eingetreten sein, so dass er nicht durch\ndie Ausschreibung des CODAM-Projekts als solche habe verursacht werden\nkönnen. Der Tatbeweis einer funktionierenden Schnittstelle, somit die\nErfüllung einer der im Schreiben vom 23. November 1999 aufgestellten\nBedingungen, sei nie erbracht worden. Einen CODAM-Projekt-Stopp\nhabe es nie gegeben. Wer Dispositionen treffe, bevor der Zuschlag eines\nBeschaffungsauftrags rechtskräftig sei, trage hierfür selber die Verantwortung.\nDie Beschwerdeführerin habe schliesslich kein schutzwürdiges Interesse\nan der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, und es könne ihr\naus der Fortführung des Evaluationsverfahrens auch keinerlei nicht\nwiedergutzumachender Nachteil erwachsen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Das Verfahren vor der BRK richtet sich nach den Bestimmungen des\nBundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR\n172.021), soweit das BoeB nichts anderes bestimmt (Art. 26 Abs. 1 BoeB und\nArt. 71a Abs. 2 VwVG).\nb. Die BRK prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG).\nAuch für alle übrigen Fragen verfahrens- oder materiellrechtlicher Art gilt der\nGrundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dieses Prinzip hat zur\nFolge, dass die BRK als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der\nBegehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG).\nc. Das BFS untersteht unbestrittenermassen dem Beschaffungsrecht\ndes Bundes. Es handelt sich um einen Auftraggeber im Sinne\nvon Art. 2 Abs. 1 Bst. a BoeB. Auch bezüglich Art und Umfang des\nDienstleistungsauftrags und der entsprechenden Auftragswerte sind\ndie Eintretensvoraussetzungen des BoeB erfüllt. Die in Frage stehende\nBeschaffung ist eine Informatikdienstleistung, welche sich im sachlichen\nAnwendungsbereich des BoeB befindet (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BoeB in Verbindung\nmit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche\nBeschaffungswesen [VoeB], SR 172.056.11 und Ziff. 7 des Anhangs 1 zur\nVoeB, welcher auf die Referenz-Nummer 84 der CPC [«Central Product\nClassification»]-Bezug nimmt). Gemäss der Schätzung der Vergabebehörde\nbeträgt der Umfang der Softwarebeschaffung Fr. 1 700 000.- für die Jahre\n2000/2001. Da zudem keiner der Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 3\nBoeB gegeben ist, ist die BRK für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde\nim Zusammenhang mit der strittigen GATT/WTO-Ausschreibung grundsätzlich\nzuständig.\nd. Die bei der BRK anfechtbaren Verfügungen sind in Art. 27 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 29 BoeB aufgezählt.\naa. Das Schreiben vom 23. November 1999 der Projektleitung CODAM\ndes BFS an die Beschwerdeführerin, mit welchem dieser der bedingte\nEntscheid zu Gunsten ihrer Software Y mitgeteilt wurde, stellt einen\nEntscheid dar, mit welcher die Vergabebehörde das im konkreten Fall\nanzuwendende Vergabeverfahren festgelegt hat. Das BFS hat sich dabei\nfür eine Vergabe des in Frage stehenden Beschaffungsgeschäfts im\nfreihändigen Verfahren entschieden (vgl. zum Europäischen Recht: Urteil\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 2000 in\nder Rechtssache C-337/98, Kommission/Frankreich, noch nicht veröffentlicht,\n\n"}