{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-77--_2001-01-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005297.pdf?ID=150005297", "Checksum": "95049724ffa24519454250af12e98104"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "7b0a4de5d823012d4832778d88d7a73c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r\n\n 3\nVerfahren vergebe. Sodann liege seitens des BFS eine culpa in contrahendo\nvor. Schliesslich habe das BFS durch sein Verhalten den zu Gunsten der\nBeschwerdeführerin bestehenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz\nvon Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt und ihr beträchtlichen Schaden\nzugefügt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 BoeB sei ein Schadenersatzbegehren bei\nder Auftraggeberin einzureichen. Dies sei mit Schreiben vom 6. September\n2000 geschehen. Mit Antwort vom 3. Oktober 2000 habe das BFS jeglichen\nVergütungsanspruch der Beschwerdeführerin aberkannt. Die aufschiebende\nWirkung sei zur Gewährung des Rechtsschutzes und zur Verhinderung von\nZuständen - Vertragsabschluss BFS mit Dritten - zu erteilen.\nC. Das BFS beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2000,\ndie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerde sei die\naufschiebende Wirkung zu verweigern.\nZur Begründung weist das BFS vorab darauf hin, dass selbst wenn\naufgrund des technischen Benchmarking eine Präferenz für die Y-Lösung\ndes X bestanden habe, die konkurrierende Z-Lösung, welche ebenfalls\nVorteile aufgewiesen habe, nie ausgeschlossen wurde. Die der Y-Lösung\nseitens der Mehrheit der «CODAM-Steering Group» und insbesondere\nihres Leiters eingeräumte Präferenz sei nämlich von einer Minderheit\nstets entschieden bekämpft worden. So habe die Geschäftsleitung des\nBFS schlussendlich lediglich einen durch einen doppelten Vorbehalt\n(Schnittstellenvorbehalt, Ressourcenvorbehalt) bedingten Vorentscheid\nzugunsten der Weiterverfolgung der Variante X/Y gefällt. Ein definitiver\nEntscheid sei erst nach Erfüllung dieser beiden Bedingungen sowie dem\nVorliegen eines Detailkonzepts und konkreter Offerten denkbar gewesen.\nSo spreche denn auch das Schreiben vom 23. November 1999 an X klar von\neinem bedingten Entscheid.\nWeiter sei das BFS von Amtes wegen verpflichtet, bei der Vergabe des Projekts\nCODAM die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens einzuhalten. Ein\nZuschlag im freihändigen Verfahren unter Verzicht auf eine Ausschreibung\nwäre ebenso unzulässig gewesen wie eine Beschränkung der Ausschreibung\nauf das Eigenprodukt Y der Beschwerdeführerin, da dadurch die Produkte\nder Konkurrenz und somit der Wettbewerb faktisch ausgeschlossen\nworden wären. Die von der Beschwerdeführerin angefochtene öffentliche\nAusschreibung sei daher rechtmässig und könne auf dem Beschwerdewege\nnicht angefochten werden, wenn sie den einschlägigen Beschaffungsregeln\nentspreche. Dies gelte vollkommen unabhängig von eventuellen vertraglichen\noder anderweitigen Zusagen. Da die Voraussetzungen für ein freihändiges\nVerfahren vorliegend nicht erfüllt seien, habe das CODAM-Projekt öffentlich\nausgeschrieben werden müssen. Der Vertrauensschutz eines Konkurrenten\nim Beschaffungswesen finde seine zwingende Grenze im Anspruch der\nMitkonkurrenten auf ein gesetzeskonformes Vergabeverfahren. Selbst wenn\nalso eine Vergabebehörde einem Anbieter (irrtümlich) vertraglich zusichern\nsollte, für ein bestimmtes Projekt sei keine Ausschreibung erforderlich,\nwäre eine später trotzdem erfolgte Ausschreibung rechtmässig, wenn sie\nden gesetzlichen Regeln entspreche. Ein Vertrauenstatbestand vermöge in\nsolchen Fällen keinen Anspruch auf vertrauenskonforme, aber gesetzwidrige\nBehandlung zu begründen, sondern könne nur allfällige Schadenersatzfolgen\nzeitigen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Schaden soll zudem\n\n"}