{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-77--_2001-01-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005297.pdf?ID=150005297", "Checksum": "95049724ffa24519454250af12e98104"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.01.2001 JAAC 65.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "7b0a4de5d823012d4832778d88d7a73c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.01.2001 JAAC 65.77 \r\n\n 2\nSAS-Umgebung auf Mikro- und Makrodaten des geplanten Datawarehouses\nzugreifen zu können. Diese Bedingung habe die Beschwerdeführerin durch\ndie termingerechte Präsentation zweier Offerten von Schnittstellen in der vom\nBFS gewünschten Art erfüllt. Am 22. Dezember 1999 habe der Direktor des BFS\nfür die Beschwerdeführerin völlig überraschend einen CODAM-Projekt-Stopp\nverfügt.\nAnlässlich späterer, zu Beginn des Jahres 2000 abgehaltener Sitzungen\nzwischen X und dem BFS habe Letzteres der X eröffnet, dass es sich\nentschieden habe, den Entscheid, welche Software zu beschaffen sei, erst\nnach Ausarbeitung eines Detailkonzepts für CODAM durch die zuständige\nProjektgruppe zu fällen. Am 9. März 2000 habe der Direktor des BFS der X eine\nBestätigung der bedingten Verfügung vom 29. November 1999 zugestellt. In\ndiesem Schreiben sei X ersucht worden, dem BFS sowohl eine Offerte für\ndas Testen der Schnittstelle als auch eine für das Gesamtprojekt CODAM\nzu unterbreiten. Plötzlich, anlässlich der Sitzung vom 7. April 2000, habe\ndas BFS der X mitgeteilt, dass es ein juristisches Gutachten habe erstellen\nlassen, in welchem die Frage geklärt worden sei, ob es überhaupt zulässig\nsei, CODAM-Aufträge ohne GATT/WTO-Ausschreibung zu vergeben. Gestützt\nauf dieses Gutachten habe sich das BFS trotz der der X insbesondere in\nden Schreiben vom 23. November 1999 und 9. März 2000 gemachten\nZusicherungen für eine Ausschreibung gemäss GATT/WTO entschieden.\nNoch am 23. Juni 2000 habe das BFS der X schriftlich zugesichert, dass in\nder Ausschreibung das Produkt Y (oder ein gleichwertiges Produkt) als\nprioritär anzubietende Software bezeichnet werde. Dennoch enthalte die\nAusschreibung vom 10. Oktober 2000 keinerlei Erwähnung des Produktes Y.\nDie angefochtene Verfügung in Form einer öffentlichen\nGATT/WTO-Ausschreibung durch das BFS wird in der Beschwerde als\nunzulässig und widerrechtlich bezeichnet. So habe das BFS gegen das\nAnbieter-Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB verstossen.\nAufgrund der Verletzung eindeutiger vertraglicher Abmachungen und\ndurch das anschliessende Verhalten des BFS, welches weder eine\nvertragliche Bindung mit der Beschwerdeführerin noch irgendwelche\nSchadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin habe anerkennen wollen,\nsei durch das BFS einseitig ein Klima geschaffen worden, das ein faires\nEvaluationsverfahren von vornherein grundsätzlich verunmögliche. Dadurch\nwerde im GATT/WTO-Ausschreibungsverfahren eine einzige Anbieterin,\ndie Beschwerdeführerin, durch das Verschulden des Auftraggebers BFS\nin eine Position gebracht, in welcher die von Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB\ngeforderte Gleichbehandlung der Anbieter nicht mehr gewährleistet sei.\nAus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an der\nCODAM-Ausschreibung schlicht nicht mehr zumutbar. Die Ansetzung einer\nAusschreibung des Dienstleistungsauftrags im offenen Verfahren sei unter den\ngegebenen Umständen und zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig, nachdem\ndurch die schriftliche Zusage vom 23. November 1999 die Vergabe des\nCODAM-Projekts an die Beschwerdeführerin bereits im Sinne von Art. 16\nBoeB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. c VoeB vollzogen worden sei.\nDas BFS verstosse krass gegen das im Gebot des Handelns nach Treu und\nGlauben gemäss Art. 2 des Schweizerischen Zivilgetzbuches vom 10. Dezember\n1907 (ZGB, SR 210) enthaltene Verbot des venire contra factum proprium,\nwenn es einen bereits freihändig vergebenen Auftrag erneut im offenen\n\n"}