13 Abs. 1 Bst. c VoeB ist die BK nicht nur verpflichtet, zur Rechtfertigung der Anwendung des freihändigen Verfahrens das Vorliegen technischer Gründe im Sinne dieser Vorschrift darzutun, sondern sie muss auch glaubwürdig erläutern und - wenn möglich - belegen, dass diese technischen Gründe es unbedingt erforderlich machen, den Vertrag III an die SDA zu vergeben. c. Vertrag III beinhaltet einen Übermittlungsdienst, mit dem Daten wichtiger Erklärungen oder Kommuniqués des Bundesrates direkt den Redaktionen übermittelt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Dienstleistung von vornherein nur von der SDA sollte erbracht werden können.