Dieser Ausnahmetatbestand beruht seinerseits auf dem Vorbehalt von Art. XV Ziff. 1 Bst. b ÜoeB. Er ist erst dann erfüllt, wenn der Auftrag aufgrund der genannten Besonderheiten nur an einen bestimmten Anbieter erteilt werden kann, d. h. wenn dieser als einziger in der Lage ist, ein entsprechendes Produkt zu liefern bzw. eine entsprechende Bau- oder Dienstleistung zu erbringen (in gleichem Sinn siehe auch Urteil der EU-Kommission gegen Italien [C-57/94, Slg. 1995, I-1249], Rz. 23 f.; ebenso Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts [VB.1999.00106] vom 17. Februar 2000, E. 5c).