VoeB gegeben seien, kann zu Vertrag III, der immerhin in sachlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des BoeB untersteht, Folgendes beigefügt werden: a. Im Anwendungsbereich des BoeB hat die Vergabebehörde freie Wahl zwischen dem offenen und selektiven Verfahren, während eine freihändige Vergabe (oder eine Vergabe im Einladungsverfahren) nur unter den in Art. 13