4. Bei diesem Stand der Dinge erübrigen sich an sich jegliche Ausführungen zur Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde. Nachdem sich die Parteien in ihren Rechtsschriften an die BRK auf die Frage konzentrieren, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer freihändigen Vergabe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. c VoeB gegeben seien, kann zu Vertrag III, der immerhin in sachlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des BoeB untersteht, Folgendes beigefügt werden: a.