Vorliegend stellt die unbestimmte Dauer des Dienstleistungsauftrags gemäss Vertrag III Bestandteil der Beschaffung dar, wie sie im Zeitpunkt der freihändigen Vergabe im Dezember 1994 unter der Herrschaft der alten Regelung des öffentlichen Beschaffungswesens gültig vorgesehen werden konnte. Ihr Fortwirken unter der Herrschaft des neuen Rechts ergibt sich aus den stillschweigenden jährlichen Weiterführungen, welche lediglich die Erfüllung des früher geschlossenen Vertrages bilden.