das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene neue KG auch auf Wettbewerbsabreden anzuwenden, die beim Inkrafttreten des KG zwar bereits getroffen waren, sich aber nach wie vor wettbewerbsbeschränkend auswirken (BGE 124 III 497 E. 1 mit Hinweisen). Demgegenüber zielt der Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen nur auf Fehler und Unregelmässigkeiten ab, die während des Vergabeverfahrens begangen worden sind, und vermag die spätere Erfüllung des Vertrages jedenfalls dann nicht zu beeinflussen, wenn sie mit der getroffenen Zuschlagsverfügung übereinstimmt. Die Spezialbestimmung von Art. 37 BoeB sieht die Nichtrückwirkung für Beschaffungen vor, die im