RDAF] 1998 I 299 E. 2c, wo die rückwirkende Anwendung des ÜoeB auf eine Beschwerde gegen eine freihändige Vergabe im Rahmen der Expo 2001 abgelehnt wurde). Zudem war sich offenbar selbst der Gesetzgeber der Problematik von Verträgen mit unbestimmter oder (sehr) langer Dauer nicht bewusst. kk. Kerngehalt des Submissionsrechts bildet das eigentliche Vergabeverfahren, während dessen - in Beachtung zwingender Regeln des öffentlichen Rechts - der Vertragspartner der Vergabebehörde ausgewählt und die Leistungen bzw. Gegenleistungen sowie die hauptsächlichen Modalitäten des künftigen Vertrages festgelegt werden.