Gemäss Art. 1 Bst. b BoeB besteht einer der Hauptzwecke des Gesetzes darin, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen zu stärken. Die vermehrte Schaffung einer Wettbewerbslage für die Vergabe öffentlicher Aufträge fördert einerseits die Liberalisierung des Handels und stärkt andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1176). Die verstärkte Öffnung des Marktes wiederum dient dem in Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB aufgeführten Zweck, nämlich dem wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel (Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff.