Für den hier zur Diskussion stehenden Vertrag III kann zudem festgehalten werden, dass dessen Inhalt jeweils nicht neu ausgehandelt oder angepasst werden muss. Unterbleibt wie im vorliegenden Fall eine Kündigung, so kommt es folglich nicht zu einem (stillschweigenden) neuen Vertragsschluss, sondern es wird ein bereits bestehender Vertrag zu den gleichen Bedingungen bzw. zum vereinbarten Inhalt stillschweigend weitergeführt. Es kann bei diesem Stand der Dinge auch nicht gesagt werden, jede stillschweigende Weiterführung bilde eine neue freihändige Vergabe, die ab 1. Januar 1996 den Regeln des BoeB unterstellt werden müsste.