334 Abs. 2 OR hält in diesem Sinne fest, dass ein (vorerst) befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt, wenn es nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt wird (vgl. dazu das Beispiel bei Pierre Engel, Contrats de droit suisse, 2. Aufl., Bern 2000, S. 356). In der Literatur wird ergänzend präzisiert, dass es sich beim (stillschweigend) erneuerten Vertrag um denselben Vertrag handelt (Pierre Tercier, Les contrats spéciaux, 2. Aufl., Zürich 1995, Rz. 2804). Die erwähnten Grundsätze können auch auf andere Dauerverträge übertragen werden.