255 und 295 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220). Miet- und Pachtverträge, die nach Ablauf einer bestimmten Mindestdauer als stillschweigend erneuert gelten, sind Verträge auf unbestimmte Dauer (BGE 114 II 166 E. 2b; Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 44, Rz. 17). Gleiches gilt bei einem anderen typischen Dauervertrag, nämlich dem Arbeitsvertrag. Art. 334 Abs. 2