Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang allerdings ein, das später erfolgte Inkrafttreten des BoeB hätte die Vergabebehörde verpflichtet, den Vertrag III auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und ein neues Vergabeverfahren nach den Regeln des BoeB durchzuführen. Es gilt somit zu prüfen, ob die Vergabebehörde gehalten ist, einen Vertrag zu beenden, der vor dem Inkrafttreten des BoeB