Vorliegend wurde der Vertrag III am 5. Dezember 1994 unterzeichnet und für eine anfängliche Minimaldauer von einem Jahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995) abgeschlossen mit stillschweigender Erneuerung, sofern er jeweils nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Jahr gekündigt wird. In Anwendung von Art. 37 BoeB fiel die freihändige Vergabe von Vertrag III im Dezember 1994 nicht in den Anwendungsbereich des BoeB und kann folglich auch nicht Gegenstand einer sich auf dieses Gesetz stützenden Beschwerde bilden.