Positiv ausgedrückt bedeutet die Regel von Art. 37 BoeB, dass für die Frage, ob eine freihändige Vergabe dem alten oder dem neuen Recht unterstellt ist, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend ist. Bei einem Vertragsschluss vor dem 1. Januar 1996 untersteht die freihändige Vergabe dem alten, bei einem Vertragsschluss ab dem 1. Januar 1996 dem neuen Recht. Vorliegend wurde der Vertrag III am 5. Dezember 1994 unterzeichnet und für eine anfängliche Minimaldauer von einem Jahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995) abgeschlossen mit stillschweigender Erneuerung, sofern er jeweils nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Jahr gekündigt wird.