c. In ihrer an die Beschwerdeführerin gerichteten Verfügung vom 17. April 2000 hat die BK ihre Weigerung, die mit der SDA 1991/1995 abgeschlossenen Verträge öffentlich auszuschreiben unter anderem damit begründet, diese seien nach wie vor gültig und durch das Inkrafttreten des BoeB und der VoeB am 1. Januar 1996 nicht hinfällig geworden. Diese Frage gilt es als weitere und letzte Eintretensvoraussetzung zu prüfen. Nachdem sich ergeben hat, dass die Verträge I und II bereits in sachlicher Hinsicht nicht in den Anwendungsbereich des BoeB fallen, hat sich die Prüfung der (inter)temporalen Frage dabei auf Vertrag III zu beschränken. aa.