Seine Laufzeit ist folglich unbestimmt, so dass für die Berechnung des Schwellenwertes auf die monatliche Rate multipliziert mit 48 abzustellen ist (Art. 15 Bst. b VoeB). Der für den Vertrag III massgebende Auftragswert liegt demnach bei Fr. 560 000.- und damit - entgegen der vom Vertreter der BK an der parteiöffentlichen Sitzung vertretenen Meinung - deutlich über dem für die Anwendbarkeit des BoeB im Jahre 2000 erforderlichen Schwellenwert von Fr. 248 950.- (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BoeB in Verbindung mit Art. 1 Bst. b der Verordnung vom 8. Dezember 1999 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000 [AS 1999 3496]). c.