b BoeB bedeutet der Begriff «Dienstleistungsauftrag» ein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422). Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob die Verträge zwischen der BK und der SDA eine Dienstleistung im erwähnten Sinne enthalten. Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 VoeB führt ebenfalls die dem BoeB unterstehenden Dienstleistungen auf. Bei diesem Anhang handelt es sich um eine Liste von Dienstleistungen gemäss Annex 4 des ÜoeB.