VoeB, dass die zwischen ihr und der SDA abgeschlossenen Verträge von 1991/1995 nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Zur Begründung brachte sie vor, es handle sich um sehr spezifische Dienstleistungen, die nur von der SDA in der notwendigen hohen Qualität und unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten erbracht werden könnten. Im Übrigen wies die BK darauf hin, dass die Verträge von 1991/1995 nach wie vor gültig und durch das Inkrafttreten des BoeB nicht hinfällig geworden seien. Ihre Verfügung versah die BK mit einer Rechtsmittelbelehrung an die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK).