13 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) könne die Auftraggeberin den Auftrag direkt vergeben, wenn aufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrages nur ein Anbieter in Frage komme und es keine angemessene Alternative gebe. In der Folge verfügte die BK am 17. April 2000 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c VoeB, dass die zwischen ihr und der SDA abgeschlossenen Verträge von 1991/1995 nicht öffentlich ausgeschrieben werden.