Öffentliches Beschaffungswesen. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich des BoeB. Freihändige Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. - Der sachliche Anwendungsbereich des BoeB umfasst keine Presseagentur-Dienstleistungen und Datenbankbenützungsverträge, hingegen die Zurverfügungstellung von Datenübertragungsmittel (E. 3a). - Vor dem 1. Januar 1996 abgeschlossene Dauerverträge fallen nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des BoeB (E. 3c).