{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-41--_2000-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005180.pdf?ID=150005180", "Checksum": "7590136faac2455cb69e423ccbc1426b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:59", "Checksum": "0591ec144e34fc4b25b0a88558f15436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r\n\n 10\nZeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bereits angelaufen, aber\nnoch nicht abgeschlossen waren. Diese Regel hat mit um so grösserem\nRecht für Beschaffungen zu gelten, die bei Inkrafttreten des BoeB schon\nbeendet waren und sich bereits im Stadium des Vollzugs befanden, welches\nseinerseits nicht mehr eigentlich Gegenstand der Regeln über das öffentliche\nBeschaffungswesen bildet.\nVorliegend stellt die unbestimmte Dauer des Dienstleistungsauftrags\ngemäss Vertrag III Bestandteil der Beschaffung dar, wie sie im Zeitpunkt\nder freihändigen Vergabe im Dezember 1994 unter der Herrschaft der\nalten Regelung des öffentlichen Beschaffungswesens gültig vorgesehen\nwerden konnte. Ihr Fortwirken unter der Herrschaft des neuen Rechts\nergibt sich aus den stillschweigenden jährlichen Weiterführungen, welche\nlediglich die Erfüllung des früher geschlossenen Vertrages bilden. Da die\nErfüllung des Vertrags nicht zum eigentlichen Gegenstand der Regelung des\nVergabewesens gehört, würde eine Anwendung ex nunc des BoeB auf den\nVertrag III darauf hinauslaufen, einen unter der Herrschaft des früheren\nRechts gültig festgelegten Vertragsinhalt in Frage zu stellen und eher eine\nechte, grundsätzlich verbotene als eine unechte Rückwirkung darstellen.\nEs kann somit festgehalten werden, dass das BoeB die Vergabebehörde\nnicht zu verpflichten vermag, auf Ersuchen eines Konkurrenten hin in eine\nbestehende, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gültig für eine unbestimmte\nDauer eingegangene vertragliche Bindung einzugreifen. Im Besonderen\nverlangt das BoeB nicht, dass die blosse Möglichkeit der Kündigung des\nVertrages sich in eine entsprechende Verpflichtung wandelt (zum Vergleich\nim Recht der Europäischen Union (EU) siehe Urteil des EU-Gerichtshofes\nvom 24. September 1998, Walter Tögel gegen Niederösterreichische\nGebietskrankenkasse [C-76/97, Slg. 1998, I-5357], Rz. 50-54 sowie noch\nnicht veröffentlichtes Urteil des EU-Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000\nEU-Kommission gegen Frankreich, Rz. 35-42).\nDie Kündigung von Vertrag III und eine neue, mit den Bestimmungen\ndes BoeB übereinstimmende Vergabe dieser Dienstleistung liegt somit\nallein im Zuständigkeitsbereich der Vergabebehörde und in deren\nVerantwortung (in gleichem Sinne siehe auch Entscheid [99/3/039] des\nAargauer Verwaltungsgerichts vom 20. August 1999, wo festgehalten wird,\ndass das geltende Submissionsdekret keine Handhabe bietet, noch vor seinem\nInkrafttreten abgeschlossene Verträge aufzuheben).\nd. Nachdem sich ergeben hat, dass Vertrag III in zeitlicher Hinsicht\nnicht in den Anwendungsbereich des BoeB fällt, kann auch insoweit auf die\nBeschwerde nicht eingetreten werden.\n4. Bei diesem Stand der Dinge erübrigen sich an sich jegliche\nAusführungen zur Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.\nNachdem sich die Parteien in ihren Rechtsschriften an die BRK auf die\nFrage konzentrieren, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer\nfreihändigen Vergabe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. c VoeB gegeben\nseien, kann zu Vertrag III, der immerhin in sachlicher Hinsicht dem\nAnwendungsbereich des BoeB untersteht, Folgendes beigefügt werden:\na. Im Anwendungsbereich des BoeB hat die Vergabebehörde freie Wahl\nzwischen dem offenen und selektiven Verfahren, während eine freihändige\nVergabe (oder eine Vergabe im Einladungsverfahren) nur unter den in Art. 13\n\n"}