{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-41--_2000-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005180.pdf?ID=150005180", "Checksum": "7590136faac2455cb69e423ccbc1426b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:59", "Checksum": "0591ec144e34fc4b25b0a88558f15436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r\n\n 9\nmit dem BoeB verfolgte Ziel der Marktöffnung, dass eine Dienstleistung,\ndie ein dauerndes oder langwährendes Bedürfnis der Vergabebehörde\nbefriedigen soll, nur für eine bestimmte bzw. maximale Dauer vergeben wird\nund entsprechend regelmässig wieder öffentlich ausgeschrieben werden kann.\nDer Bundesgesetzgeber war sich der speziellen Problematik von Verträgen mit\neiner (über)langen Dauer offenbar nicht bewusst, so dass er ins BoeB keine\nBestimmung aufgenommen hat, welche die Dauer solcher Verträge begrenzen\nwürde. Insofern liegt eine Lücke vor. Diese braucht hier jedoch aufgrund der\nintertemporalen Regelung gemäss BoeB nicht ausgefüllt zu werden.\njj. Der vorliegend zur Diskussion stehende Vertrag III wurde am\n5. Dezember 1994 geschlossen, mithin vor dem Inkrafttreten des BoeB\nam 1. Januar 1996 und selbst vor der definitiven Verabschiedung dieses\nGesetzes durch die Bundesversammlung am 16. Dezember 1994. Bereits\nbekannt war damals immerhin die GATT-Botschaft 2 vom 19. September\n1994, die ihrerseits auf einem Vorentwurf beruhte, der intern und extern\nein Vernehmlassungsverfahren durchlaufen hatte. Das über kurz oder lang\nbevorstehende Inkrafttreten des BoeB musste der BK somit bei Vertragsschluss\nbekannt sein. Nichts weist jedoch darauf hin, dass sich die BK durch einen\nraschen Abschluss von Vertrag III dem Anwendungsbereich des BoeB\nentziehen und eine Fait-accompli-Situation schaffen wollte. Es ist im Gegenteil\nzu berücksichtigen, dass die Anwendbarkeit der Submissionsregeln auf\nDienstleistungsverträge durch das ÜoeB neu eingeführt wurde, so dass die\nVergabebehörden mit den genauen diesbezüglichen Voraussetzungen des\nkünftigen BoeB vor dessen Verabschiedung nicht vertraut waren (in gleichem\nSinne siehe auch Entscheid des Neuenburger Verwaltungsgerichts vom\n19. Dezember 1997, veröffentlicht in Revue de droit administratif et de droit\nfiscal [RDAF] 1998 I 299 E. 2c, wo die rückwirkende Anwendung des ÜoeB\nauf eine Beschwerde gegen eine freihändige Vergabe im Rahmen der Expo\n2001 abgelehnt wurde). Zudem war sich offenbar selbst der Gesetzgeber der\nProblematik von Verträgen mit unbestimmter oder (sehr) langer Dauer nicht\nbewusst.\nkk. Kerngehalt des Submissionsrechts bildet das eigentliche\nVergabeverfahren, während dessen - in Beachtung zwingender Regeln des\nöffentlichen Rechts - der Vertragspartner der Vergabebehörde ausgewählt\nund die Leistungen bzw. Gegenleistungen sowie die hauptsächlichen\nModalitäten des künftigen Vertrages festgelegt werden. Der Abschluss\ndes Vertrages und dessen Erfüllung bilden lediglich die Umsetzung der\nZuschlagsverfügung. Insofern unterscheidet sich das BoeB vom KG, welches\nwettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen der Unternehmen stets dann\nund so lange massregelt, als sie Auswirkungen auf den Markt zeitigen. Unter\ndem Gesichtspunkt der Regeln des Wettbewerbs rechtfertigt es sich folglich,\ndas am 1. Juli 1996 in Kraft getretene neue KG auch auf Wettbewerbsabreden\nanzuwenden, die beim Inkrafttreten des KG zwar bereits getroffen waren,\nsich aber nach wie vor wettbewerbsbeschränkend auswirken (BGE 124 III 497\nE. 1 mit Hinweisen). Demgegenüber zielt der Rechtsschutz im öffentlichen\nBeschaffungswesen nur auf Fehler und Unregelmässigkeiten ab, die während\ndes Vergabeverfahrens begangen worden sind, und vermag die spätere\nErfüllung des Vertrages jedenfalls dann nicht zu beeinflussen, wenn sie mit\nder getroffenen Zuschlagsverfügung übereinstimmt. Die Spezialbestimmung\nvon Art. 37 BoeB sieht die Nichtrückwirkung für Beschaffungen vor, die im\n\n"}