{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-41--_2000-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005180.pdf?ID=150005180", "Checksum": "7590136faac2455cb69e423ccbc1426b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:59", "Checksum": "0591ec144e34fc4b25b0a88558f15436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r\n\n 8\nim Übrigen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der Rechtseinheit dafür,\ndass altrechtliche Rechtsverhältnisse möglichst rasch mit dem neuen Recht in\nEinklang gebracht werden. Nur wenn schützenswerte Interessen es gebieten,\nkann in einem gewissen Mass bei der Anpassung an das neue Recht auf\nbestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden (BGE 123 II\n395 E. 9, BGE 123 II 446 E. 9 mit Hinweisen).\nhh. In aller Regel bilden einmalige Beschaffungen bzw. Aufträge\nGegenstand von Submissionen. Es geht um die Erstellung eines Bauwerks,\ndie Anschaffung konkreter Güter oder einen Vertrag über die Erbringung\neiner Dienstleistung während eines begrenzten Zeitraums. Der Gesetzgeber\ndürfte bei der Formulierung von Art. 37 BoeB denn auch in erster Linie\nzeitlich begrenzte Verträge vor Augen gehabt haben. In diesem Sinne wird\nin der Botschaft des Bundesrates erwähnt, es müsse eine Lösung gefunden\nwerden für Beschaffungen, die am Tag der Inkraftsetzung des Gesetzes\nbereits angelaufen, aber noch nicht abgeschlossen seien. Umgekehrt sind\nmit Bezug auf das Fehlen einer ausdrücklichen Ordnung für Verträge mit\nunbestimmter Dauer keine Anhaltspunkte für ein so genanntes qualifiziertes\nSchweigen ersichtlich. An diese Konstellation ist bei der Formulierung der\nÜbergangsbestimmung wahrscheinlich nicht gedacht worden. Dieser Schluss\nwird verstärkt durch die Feststellung, dass sich die Bundesgesetzgebung\nzum öffentlichen Beschaffungswesen auch sonst nirgends mit der Frage\nallfälliger Grenzen der Zulässigkeit von Dauerverträgen befasst, obschon\ndiese geeignet sind, den wirksamen Wettbewerb, wie er gemäss Art. 1 Abs. 1\nBst. b BoeB gestärkt werden soll, einzuschränken. Es ist folglich nicht möglich,\naus dem Text von Art. 37 BoeB oder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes\nabzuleiten, dass die Übergangsbestimmung von Art. 37 BoeB auch Verträge mit\nunbestimmter Dauer umfasst.\nii. Gemäss Art. 1 Bst. b BoeB besteht einer der Hauptzwecke des\nGesetzes darin, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen zu\nstärken. Die vermehrte Schaffung einer Wettbewerbslage für die Vergabe\nöffentlicher Aufträge fördert einerseits die Liberalisierung des Handels\nund stärkt andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen und\nAnbieter (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1176). Die verstärkte Öffnung des\nMarktes wiederum dient dem in Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB aufgeführten\nZweck, nämlich dem wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel\n(Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des\nBundes, Freiburg 1999, Ziff. 7.2). Das Beschaffungsrecht verfolgt für\nden Bereich des Staatshandelns insofern analoge Zielsetzungen wie das\nWettbewerbsrecht (insbesondere das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995\nüber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [KG], SR 251) für\ndie private Wirtschaftstätigkeit (vgl. die Bemerkungen des Sekretariats\nder Wettbewerbskommission [WEKO] vom 30. Juli 1998, veröffentlicht in:\nGauch/Stöckli, a.a.O., Beilage 3, S. 1). Ein Vertrag mit unbestimmter Dauer,\nder während Jahren nicht gekündigt wird, räumt dem Zuschlagsempfänger\neine Vorzugsstellung ein und verschliesst seinen Konkurrenten den Zugang\nzum Markt für Jahre bzw. Jahrzehnte. Indem er die Konkurrenz verfälscht,\nbeeinträchtigt er eines der Hauptziele des BoeB. Je länger ein solcher\nVertrag dauert, desto grösser wird im Übrigen die Wahrscheinlichkeit, dass\nAnpassungen am Vertrag oder gar eine Neuausschreibung im offenen oder\nselektiven Verfahren an sich angezeigt wären. In diesem Sinne verlangt das\n\n"}