{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-41--_2000-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005180.pdf?ID=150005180", "Checksum": "7590136faac2455cb69e423ccbc1426b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:59", "Checksum": "0591ec144e34fc4b25b0a88558f15436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r\n\n 7\nEine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage\nnur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar\ngewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich\nbeschränkt ist (BGE 126 V 135 E. 4a, BGE 122 V 408 E. 3a/aa, BGE 120 V 329\nE. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne\nzu unterscheiden ist die so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet\ndas neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind\nund noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro\nfuturo) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und\nbundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten,\nsofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 126 V 135 E. 4a,\nBGE 124 III 271 E. 4e, BGE 122 II 124 E. 3b/dd, BGE 122 V 8 E. 3b, BGE 408\nE. 3b/aa, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder\nsinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist\ndiese Anordnung gemäss Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Art. 113 Abs. 3 und 114bis\nAbs. 3 aBV) für den Richter von vornherein verbindlich und kann nicht\nüberprüft werden. Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die\nBedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut\n(insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung\noder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 126 V 136 E. 4a, BGE 122 V 8 E. 3a mit\nHinweis).\nff. Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung\nals unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt.\nBevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch\nAuslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht\neine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d. h. ein so genannt\nqualifiziertes Schweigen darstellt (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 192). Die Lücke\nwird auch als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bezeichnet, die von\nden rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Dabei gelten als\nMassstab nur die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und\nWerte, nicht hingegen Wertungen, die von aussen an das Gesetz herangetragen\nwerden. Wenn eine Regelung im Hinblick auf eindeutige und wichtige\nZielsetzungen des Gesetzes unvollständig ist, darf die rechtsanwendende\nBehörde diese Lücke füllen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 200).\ngg. Eine Übergangsordnung soll die Einführung des neuen Rechts\nermöglichen oder erleichtern und den Übergang zwischen altem und neuem\nRecht mildern. Sie schafft mit dem Erlass technisch-organisatorischer\nBestimmungen die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts. Sie\nträgt allfälligen Härten der Betroffenen unter anderem dadurch Rechnung,\ndass sie gewisse Bestimmungen der Neuregelung früher oder später in\nKraft treten lässt als den übrigen Erlass, Anpassungsfristen gewährt oder\nauf andere Weise für eine stufenweise Einführung strengerer Vorschriften\nsorgt. Auf welchen Zeitpunkt eine Neuregelung in Kraft gesetzt werden soll,\nist dem pflichtgemässen Ermessen des Gesetzgebers anheimgestellt und\nhängt vom angestrebten Zweck ab. Eine rasche Einführung drängt sich in\nder Regel im Wirtschaftsrecht auf, wo die staatlichen Massnahmen häufig\nin den Wirtschaftsablauf eingreifen und der damit verfolgte Zweck schnell\ndurchgesetzt werden muss, um Missbräuchen vorzubeugen. Neben dem\nöffentlichen Interesse, das hinter jeder Rechtsänderung stehen muss, sprechen\n\n"}