{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-41--_2000-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005180.pdf?ID=150005180", "Checksum": "7590136faac2455cb69e423ccbc1426b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:59", "Checksum": "0591ec144e34fc4b25b0a88558f15436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r\n\n 6\nabgeschlossen worden ist, dessen Erfüllung sich aber durch die von Jahr\nzu Jahr erfolgte stillschweigende Weiterführung über das Inkrafttreten des\nGesetzes hinaus erstreckt.\ncc. Der Vertrag III wurde anfänglich für eine Minimaldauer von einem\nJahr abgeschlossen mit stillschweigender Erneuerung, sofern er nicht unter\nEinhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Jahr gekündigt\nwird. Diese Ausgangslage ist im Schweizerischen Recht vor allem bei der\nMiete und Pacht bekannt (Art. 255 und 295 des Obligationenrechts vom\n30. März 1911 [OR], SR 220). Miet- und Pachtverträge, die nach Ablauf einer\nbestimmten Mindestdauer als stillschweigend erneuert gelten, sind Verträge\nauf unbestimmte Dauer (BGE 114 II 166 E. 2b; Theo Guhl / Alfred Koller, Das\nSchweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 44, Rz. 17). Gleiches\ngilt bei einem anderen typischen Dauervertrag, nämlich dem Arbeitsvertrag.\nArt. 334 Abs. 2 OR hält in diesem Sinne fest, dass ein (vorerst) befristetes\nArbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt, wenn es nach Ablauf\nder vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt wird (vgl. dazu das Beispiel\nbei Pierre Engel, Contrats de droit suisse, 2. Aufl., Bern 2000, S. 356). In der\nLiteratur wird ergänzend präzisiert, dass es sich beim (stillschweigend)\nerneuerten Vertrag um denselben Vertrag handelt (Pierre Tercier, Les contrats\nspéciaux, 2. Aufl., Zürich 1995, Rz. 2804). Die erwähnten Grundsätze können\nauch auf andere Dauerverträge übertragen werden. Denn ungewiss ist\nder Endzeitpunkt des Dauervertrages immer dann, wenn sich bei seiner\nVerabredung das eine (dass er eintritt) oder das andere (wann er eintritt) oder\nbeides nicht sagen lässt. Dauerverträge mit ungewissem Endzeitpunkt werden\nentsprechend als Verträge auf unbestimmt vereinbarte Dauer bezeichnet\n(Peter Gauch, System der Beendigung von Dauerverträgen, Diss. Freiburg\n1968, S. 34). Für den hier zur Diskussion stehenden Vertrag III kann zudem\nfestgehalten werden, dass dessen Inhalt jeweils nicht neu ausgehandelt oder\nangepasst werden muss. Unterbleibt wie im vorliegenden Fall eine Kündigung,\nso kommt es folglich nicht zu einem (stillschweigenden) neuen Vertragsschluss,\nsondern es wird ein bereits bestehender Vertrag zu den gleichen Bedingungen\nbzw. zum vereinbarten Inhalt stillschweigend weitergeführt. Es kann bei\ndiesem Stand der Dinge auch nicht gesagt werden, jede stillschweigende\nWeiterführung bilde eine neue freihändige Vergabe, die ab 1. Januar 1996\nden Regeln des BoeB unterstellt werden müsste. Desgleichen stellt auch der\nperiodisch zu treffende Entscheid, den mit der Erfüllung des Vertrages III\nverbundenen Budgetposten zu erneuern, nicht eine neue Vergabeverfügung\ndar, sondern eine blosse Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung, die sich\naus einer Vertragsklausel ergibt.\ndd. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass\nvorliegend ein einziger Vertrag mit einer unbestimmten Dauer zur Diskussion\nsteht, der gültig vor dem Inkrafttreten des BoeB abgeschlossen worden\nist, dessen Ausführung sich aber durch die von Jahr zu Jahr erfolgte\nstillschweigende Weiterführung (weit) über das Inkrafttreten des Gesetzes\nhinaus erstreckt. Dies führt zur Prüfung der Frage, ob eine unechte\nRückwirkung des BoeB die Anwendbarkeit dieses Gesetzes pro futuro auf\nden Vertrag III zur Folge hat.\nee. Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann\nrückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich\nabschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben.\n\n"}