{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-41--_2000-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005180.pdf?ID=150005180", "Checksum": "7590136faac2455cb69e423ccbc1426b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:59", "Checksum": "0591ec144e34fc4b25b0a88558f15436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r\n\n 5\nmüsse daher eine Lösung gefunden werden für Beschaffungen, die am\nTag der Inkraftsetzung des Gesetzes bereits angelaufen, aber noch nicht\nabgeschlossen seien. Andernfalls könnten Verzögerungen eintreten, die\nerfahrungsgemäss finanzielle Einbussen bewirkten. Alle Aufträge, bei\ndenen die Ausschreibung vor dem Inkrafttreten erfolgt sei, seien nach\nbisherigem Recht abzuwickeln. Dagegen seien für alle Aufträge, bei denen\nnach diesem Datum die Ausschreibung erfolgt, oder für die nach altem\nRecht keine Ausschreibung notwendig gewesen und der Vertrag noch nicht\ngeschlossen sei, die neuen Bestimmungen zu beachten. Müsste das Gesetz\nbereits auf laufende Vergabeverfahren angewendet werden, käme dies\neiner Vorwirkung gleich, da sich die Betroffenen schon vor Inkrafttreten\ndarauf einstellen müssten, um nicht gewisse Teile des Vergabeverfahrens\nwiederholen zu müssen (Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1994 zu\nden für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde]\nnotwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 1204). In\nden parlamentarischen Beratungen wurde dem Entwurf des Bundesrates in\ndiesem Punkt diskussionslos zugestimmt.\nPositiv ausgedrückt bedeutet die Regel von Art. 37 BoeB, dass für die\nFrage, ob eine freihändige Vergabe dem alten oder dem neuen Recht\nunterstellt ist, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend ist. Bei einem\nVertragsschluss vor dem 1. Januar 1996 untersteht die freihändige Vergabe\ndem alten, bei einem Vertragsschluss ab dem 1. Januar 1996 dem neuen\nRecht. Vorliegend wurde der Vertrag III am 5. Dezember 1994 unterzeichnet\nund für eine anfängliche Minimaldauer von einem Jahr (vom 1. Januar\nbis 31. Dezember 1995) abgeschlossen mit stillschweigender Erneuerung,\nsofern er jeweils nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs\nMonaten auf Ende Jahr gekündigt wird. In Anwendung von Art. 37 BoeB\nfiel die freihändige Vergabe von Vertrag III im Dezember 1994 nicht in den\nAnwendungsbereich des BoeB und kann folglich auch nicht Gegenstand einer\nsich auf dieses Gesetz stützenden Beschwerde bilden. Jede andere Lösung\nverstiesse gegen das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung, wonach\nneues Recht nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden darf, der sich\nabschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Dies ergibt\nsich als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz aus Art. 4 Abs. 1 der alten\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (aBV, AS 1 3; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 267). Das Prinzip liegt ebenso\nArt. 1 SchlT des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907\n(ZGB, SR 210) zugrunde, dessen analoge Anwendung im öffentlichen Recht\nanerkannt wird (vgl. BGE 112 Ib 43).\nbb. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang\nallerdings ein, das später erfolgte Inkrafttreten des BoeB hätte die\nVergabebehörde verpflichtet, den Vertrag III auf den nächstmöglichen\nZeitpunkt zu kündigen und ein neues Vergabeverfahren nach den Regeln\ndes BoeB durchzuführen. Es gilt somit zu prüfen, ob die Vergabebehörde\ngehalten ist, einen Vertrag zu beenden, der vor dem Inkrafttreten des BoeB\n\n"}