{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-41--_2000-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005180.pdf?ID=150005180", "Checksum": "7590136faac2455cb69e423ccbc1426b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:59", "Checksum": "0591ec144e34fc4b25b0a88558f15436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r\n\n 4\nMit Bezug auf die Verträge I und II fehlt es mithin an der sachlichen\nZuständigkeit der BRK, um über die Beschwerde befinden zu können.\ncc. Vertrag III ermöglicht dem Bund, bis zu 500 Seiten pro Jahr den OTS\nzu benutzen, um den Redaktionen Erklärungen oder Kommuniqués von\nausserordentlicher Bedeutung direkt im Wortlaut zukommen zu lassen.\nDamit stellt die SDA dem Bund ein Mittel zur Übermittlung von Daten\nzur Verfügung. Eine solche Dienstleistung fällt unter Ziff. 5 von Anhang 1\nzu Art. 3 Abs. 1 VoeB mit der Bezeichnung «Fernmeldewesen»» und dem\nVerweis auf die CPC-Referenz-Nr. 752 (ausser 7524, 7525, 7526). Sie ist der\nKlassifikation Nr. 7523 («Data and message transmission services») bzw. der\nUnter-Klassifikation 75231 («Data network services») zuzuordnen, welche\nfolgende Leistungen umfasst: «Network services necessary to transmit data\nbetween equipment using the same or different protocols. This service can be\nprovided via a public or dedicated data network (i. e. via a network dedicated\nto the customer’s use)». Im Gegensatz zu den Verträgen I und II fällt Vertrag III\nsomit in den sachlichen Anwendungsbereich des BoeB.\nb. Bei Vertrag III handelt es sich um einen Vertrag mit einem jährlichen\nAuftragswert von Fr. 140 000.-. Er wurde anfänglich für ein Jahr abgeschlossen\nund erneuert sich stillschweigend, sofern er nicht unter Einhaltung\neiner Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Jahr gekündigt wird.\nSeine Laufzeit ist folglich unbestimmt, so dass für die Berechnung des\nSchwellenwertes auf die monatliche Rate multipliziert mit 48 abzustellen\nist (Art. 15 Bst. b VoeB). Der für den Vertrag III massgebende Auftragswert liegt\ndemnach bei Fr. 560 000.- und damit - entgegen der vom Vertreter der BK an\nder parteiöffentlichen Sitzung vertretenen Meinung - deutlich über dem für\ndie Anwendbarkeit des BoeB im Jahre 2000 erforderlichen Schwellenwert\nvon Fr. 248 950.- (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BoeB in Verbindung mit\nArt. 1 Bst. b der Verordnung vom 8. Dezember 1999 über die Anpassung der\nSchwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000 [AS 1999\n3496]).\nc. In ihrer an die Beschwerdeführerin gerichteten Verfügung vom\n17. April 2000 hat die BK ihre Weigerung, die mit der SDA 1991/1995\nabgeschlossenen Verträge öffentlich auszuschreiben unter anderem damit\nbegründet, diese seien nach wie vor gültig und durch das Inkrafttreten des\nBoeB und der VoeB am 1. Januar 1996 nicht hinfällig geworden. Diese Frage\ngilt es als weitere und letzte Eintretensvoraussetzung zu prüfen. Nachdem\nsich ergeben hat, dass die Verträge I und II bereits in sachlicher Hinsicht\nnicht in den Anwendungsbereich des BoeB fallen, hat sich die Prüfung der\n(inter)temporalen Frage dabei auf Vertrag III zu beschränken.\naa. Im Sinne einer (einzigen) Übergangsbestimmung hält Art. 37 BoeB\nfest, das Gesetz finde «auf sämtliche geplanten Aufträge Anwendung, die nach\nseinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden oder, falls die Aufträge ohne\nAusschreibung vergeben werden, über die vor dem Inkrafttreten noch kein\nVertrag geschlossen wurde. Die übrigen Verfahren richten sich nach altem\nRecht und sind für die Berechnung des Schwellenwertes nicht massgebend.»\nIn der Botschaft wird darauf hingewiesen, dass das GATT-Übereinkommen\nkeine Übergangsbestimmungen betreffend in diesem Zeitpunkt bereits\nangelaufenen Beschaffungen enthält. Die Vergabe öffentlicher Aufträge\nerfolge oft in Schritten und über einen längeren Zeitraum hinweg. Es\n\n"}